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AGB

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§ 1 – Allgemeines

(a)Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir (nachfolgend -Auftragnehmer-) mit Ihnen (nachfolgend -Auftraggeber-) schließen. Soweit nichts anders vereinbart, gelten vom Auftraggeber verwendete eigene allgemeine Geschäftsbedingungen nicht, weder wenn diesen vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen noch, wenn der Auftrag angenommen wird.  Die AGB des Auftragnehmers gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der Auftragnehmer nochmals auf sie hinweisen muss.

(b)Der Auftragnehmer hat als Unternehmen ein Interesse daran, Verträge über seine Produkte nur mit anderen Unternehmen zu schließen. Der Auftraggeber sichert mit Verwendung des Preisanfrageformulars zu, dass es sich bei ihm um ein Unternehmen handelt. Sollte der Auftraggeber insoweit unzutreffende Angaben machen, williget er ein, rechtlich wie ein Unternehmer behandelt zu werden (Verbraucherrechte gelten dann nicht). Zudem steht dem Auftragnehmer darüber hinaus ein Anfechtungsrecht und die Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes gemäß §3 Absatz 5 zu.

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.  Verbraucher im Sinne der vorstehenden Regelung ist dagegen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 – Angebot, Annahme, Vertragsschluss, Preis

(a) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Unterbreitung eines Angebots erforderlichen Informationen, Texte oder Dateien über das Kontaktformular des Auftragnehmers oder per E-Mail zur Verfügung. Die etwaigen Vorgaben des Auftragnehmers zu Dateiformaten sind zu beachten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte, Datenschutzrechte, insbesondere nach der DSGV-O) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung. Der Auftragnehmer nimmt keine Prüfung der übermittelten Daten auf inhaltliche Richtigkeit vor und übernimmt insoweit keine Haftung für Fehler.

(b) Auf Grundlage der Anfrage und Informationen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot unterbreiten, an welches sich der Auftragnehmer 30 Kalendertage gebunden hält, danach behält ein Angebot nur dann weiter Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer die Frist durch ein Schreiben in Textform verlängert. Alle Angebote des Auftragnehmers verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk (INCOTERMS / Gefahrenübergang EXW) oder der vom Auftragnehmer angegebenen Versandstation (ausschließlich Verpackung und Versandkosten). Wünscht der Auftraggeber die Zustellung der Ware, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung -netto- zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Erstaufträge für neue Auftraggeber werden grundsätzlich als Vorauskasse-Geschäft getätigt; zukünftige Aufträge können nach Wahl des Auftragnehmers gegen Rechnung ausgeführt werden, abhängig von der Bonitätsauskunft des Auftraggebers.

(c) Unter der gleichen Voraussetzung werden die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Montagearbeiten, dem Auftraggeber berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung der Leistung kommt.

(d) Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können vom Auftragnehmer nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die vom Auftraggeber zu tragen sind. Entstandene Kosten der Geldübermittlung sind vom Auftraggeber auch in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde. Kommt es während des Zeitraums zwischen Angebotsabgabe und Annahme durch den Auftraggeber zu Preissteigerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, diese an den Auftraggeber weiter zu belasten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Preiserhöhungen unterrichten. Dem Auftraggeber steht im Falle einer Erhöhung des ursprünglichen Angebotspreises von mehr als 5% das Recht des Widerrufs zu, der innerhalb von 5 Kalendertagen, gerechnet ab dem Eingang der Unterrichtung durch den Auftragnehmer per Schreiben in Textform, Telefax oder E-mail beim Auftragnehmer einzugehen hat.

(e) Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übergabe der Ware durch den Auftragnehmer oder eines von ihm beauftragten Dritten an den Auftragnehmer zurückzusenden. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum an der Vorbehaltsware bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

(f) Nach Annahme des Angebots durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung in Textform zukommen lassen. Erst die vom Auftragnehmer überlassene Auftragsbestätigung führt zum Vertragsschluss und ausschließlich die darin enthaltenen Parameter, wie z.B. Preise, Lieferort, Lieferzeiten etc. sind neben diesen AGB Vertragsgrundlage. Vorherige Auskünfte sind unverbindlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Muster usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit diese nicht offensichtlich sind.

(g) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Ware dadurch nicht erheblich geändert wird und dies im Einzelfall zumutbar ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(h) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt gegebenenfalls per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm beim Auftragnehmer hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert, wird, dass dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

(i) Der Auftragnehmer führt Instandsetzungen und Wartungen sowie Serviceleistungen  nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Er ist berechtigt, von darüber hinaus gehenden Instandsetzungs- und Wartungsvorschriften des oder der Hersteller abzuweichen oder diese nicht anzuwenden. Gegebenenfalls trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die unterbliebene oder geänderte Anwendung von Instandsetzungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers ursächlich für einen eingetretenen Schaden ist.

§ 3 – Lieferung

Eine bestimmte Lieferzeit wird vom Auftragnehmer grundsätzlich nicht zugesichert, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. In diesem Ausnahmefall gilt:

(a) Die Lieferzeit beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes, wie z.B. die Erforderlichkeit einer Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

(b) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die sich aus der Auftragsbestätigung ergebene Ware das Lieferwerk bzw. den Lagerort verlassen hat, oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Das Abladen der Ware obliegt dem Auftraggeber und erfolgt auf seine Gefahr. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.

(c) Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers oder dem des Spediteurs liegen oder bei Hindernissen, für die etwaige Zulieferer des Auftragnehmers verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

(d) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 14 Tage ist der Auftragnehmer berechtigt entweder die von einem Dritten berechneten Lagerkosten oder im Falle der Eigenlagerung durch den Auftragnehmer 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat des Lieferverzuges zu berechnen. Zudem ist der Auftragnehmer nach einer zuvor gesetzten und fruchtlos verstrichenen angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen berechtigt über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen.

(e) Sollte der Auftraggeber nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenen Ware oder der Erfüllung seiner  Zahlungsverpflichtung länger als drei Wochen im Rückstand sein, so ist der Auftragnehmer zudem berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt 30 % des Netto-Verkaufspreises als pauschalen Schadenersatz verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt es in diesem Fall vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen, dem Auftraggeber bleibt es in diesem Fall vorbehalten einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Sofern der Auftragnehmer von seinem Recht auf pauschalen Schadenersatz keinen Gebrauch macht, hat er – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – auch die Befugnis, über die sich aus der Auftragsbestätigung ergebene Ware frei zu verfügen und dem Auftraggeber an deren Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu vergleichbaren Vertragsbedingungen zu liefern, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers etwaige Preiserhöhungen zu berücksichtigen. Sollten die Preiserhöhungen mehr als 5% der bisherigen Angebotssumme ausmachen, steht dem Auftraggeber das Recht des Widerrufs zu, der innerhalb von 5 Kalendertagen, gerechnet ab dem Eingang der Unterrichtung durch den Auftragnehmer schriftlich per Schreiben, Telefax oder E-mail beim Auftragnehmer einzugehen hat.

(f) Der Auftragnehmer behält sich vor, dem Auftraggeber ausnahmsweise zu gestatten den Vertrag zu stornieren, wodurch Stornokosten nach Maßgabe der nachfolgenden Staffel anfallen. In diesem Falle tritt eine Stornierung jedoch erst ein, wenn die kompletten Stornokosten auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sind.

Die Stornierungskosten betragen in %:

31 Tage ab Auftragsbestätigung 10%

31-60 Tage ab Auftragsbestätigung 30%

61-90 Tage ab Auftragsbestätigung 50%

91 Tage ab Auftragsbestätigung 70%

§ 4 – Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zuzüglich 25EUR Bearbeitungsgebühr pro überfällige Rechnung, sowie alle anfallenden Anwalts- und Inkassogebühren in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber befindet sich in Verzug, wenn er entweder ab Fälligkeitsdatum der Rechnung, sofern dieses mindestens 7 Tage nach Erhalt der Rechnung liegt, keine oder unvollständige Zahlung leistet oder nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung, die darin gesetzte Frist zur Zahlung ganz oder teilweise verstreichen lässt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine negative Auskunft der Schufa-, Creditreform, etc. oder andere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern und durch die die Forderung des Auftragnehmers ganz oder teilweise gefährdet wird oder werden könnte, werden nach vorheriger Mahnung und mindestens 3-tägiger Frist sämtliche Forderungen –ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel– sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 – Abtretung

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Forderungen/ Ansprüche aus den laufenden sowie künftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, an Dritte, auch Kreditinstitute abzutreten.

§ 6 –  Gefahrübergang, Abnahme

(a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.  Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet. Die Haftungsobergrenze für Schadenersatzforderungen beträgt 10% der Auftragssumme, sofern nicht übersteigende Beträge im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Deckung finden.

(b) Es obliegt dem Auftraggeber die gelieferte Ware gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) zu schützen oder gegebenenfalls zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Bei etwaigen diesbezüglichen Schäden haftet der Auftraggeber.

(c) Bei Lieferungen einschließlich Montage geht die Gefahr mit der Beendigung der Montage auf den Auftraggeber über. Wird nach Versendung ab Werk, jedoch vor dem Gefahrübergang, die Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Krieg, Sabotage oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer zusätzlich Anspruch auf denjenigen Teil der Vergütung, welcher der beschädigten oder zerstörten Leistung entspricht.

(d) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum vereinbarten Termin, hilfsweise unverzüglich nach der Fertigstellungsmeldung des Auftragnehmers, durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Auftragnehmer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.

(e) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu den vereinbarten Leistungszeiten freien Zugang zum Ort der Leistungserbringung haben. Sind zur Vorbereitung der Durchführung von Arbeiten Räumungsarbeiten durch den Auftragnehmer erforderlich, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Ort der Leistungserbringung kostenlos ausreichend mit Druckluft, Belüftung, Strom, Steckdosen, Heizung sowie einem abgeschlossenen Lagerplatz für Arbeitsmaterial und Ersatzteile ausgestattet ist.

§ 7 – Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

(a) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

(b) Mit Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

(a) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirkt.

(b) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort mit einem Schreiben in Textform Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(c) Der Auftraggeber kann die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den Auftragnehmer ab, dieser nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt die Forderung selbst einzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungsbetrag der Vorbehaltswaren die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.  Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers trotz vorheriger Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.

(d) Jede Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte, erfolgt für den Auftragnehmer. An neu entstehenden Sachen erwirbt der Auftraggeber Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(e) Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattetes aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann der Auftragnehmer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

(f) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

§ 9 – Gewährleistung

(a) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und dem Auftragnehmer Beanstandungen unverzüglich per Telefax oder E-mail mitzuteilen und diese zu rügen. Es gilt insoweit §377 HGB, gegebenenfalls analog. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

(b) Als Beschaffenheit der Sache gelten nur die eigenen Angaben des Auftragnehmers und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

(c) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung hat der Auftragnehmer nicht die erhöhten Kosten zu tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. Die ausgebauten/ersetzten Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

(d) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Sachmängelansprüche des Auftragnehmers gegen seinen Zulieferer. Scheitert die Erfüllung der abgetretenen Sachmängelansprüche, leben die Ansprüche des Auftraggebers aus Sachmängeln gegen den Auftragnehmer wieder auf.

(e) Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Auftraggeber:

1) die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist der Auftragnehmer von der Pflicht zur Nachbesserung befreit.

2) auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.

3) auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen.

(f) Die Verpflichtung zur Sachmängelbeseitigung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die Vertragsgegenstände unsachgemäß oder nachlässig lagert, behandelt oder verwendet, selbst fehlerhafte Montagen oder Inbetriebsetzungen vorgenommen hat, ungeeignete Betriebsmittel verwendet, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgte, keine Originalteile und -materialien, verwendet wurden, keine ordnungsgemäße Wartung erfolgte, Produkte übermäßig beansprucht wurden etc. Eine Haftung besteht auch nicht bei etwaigen anderen Umständen, die ohne Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind (z. B. mangelhafte Fundamente, ungeeigneter Baugrund, unterlassene oder unzureichende Sicherung von Datenbeständen durch den Auftraggeber, unzureichende Überprüfung von Programmen und Daten auf Computerviren, unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art, z.B. Schwingungen fremder Aggregate, Eindringen von Fremdkörpern, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Auftragnehmer verschuldet sind-, höhere Gewalt, wie z.B. Blitzschlag etc.). Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber ausdrücklich verlangt hat oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Auftraggeber beigestellt oder deren Verwendung der Auftraggeber entgegen eines Hinweises des Auftragnehmers ausdrücklich verlangt hat, leistet der Auftragnehmer keine Sachmängelhaftung.

(g) Die Verpflichtungen zur Beseitigung eines Sachmangels ist ferner ausgeschlossen:

1) durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und/oder

2) in den gelieferten oder zu wartenden Gegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Auftragnehmer nicht freigegeben hat und/oder

3) der gelieferte oder zu wartende Gegenstand in einer vom Auftragnehmer nicht zuvor schriftlich genehmigten Weise verändert worden ist und/oder

4) Teile von Dritten eingebaut wurden, die Einfluss auf den Betrieb des Aggregates haben und/oder

5) der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des gelieferten oder zu wartenden Gegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

(g) Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen an der Lieferung oder Leistung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(h) Im Falle der berechtigten Nachbesserung trägt der Auftragnehmer von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes zum Erfüllungsort. Er trägt außerdem die angemessenen Kosten des Ausbaus des mangelhaften Lieferteils und die Kosten des Einbaus des Ersatzstückes. Falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, trägt der Auftragnehmer ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(i) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht, bei dem Auftragnehmer zurechenbaren schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen den Auftragnehmer hat.

(j) Stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt, trägt der Auftraggeber die bisherigen Kosten des Auftragnehmers.

§ 10 – Haftung

(a) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie des Produkthaftungsgesetzes sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, soweit gesetzlich zulässig begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

(b) Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.

§ 11 – Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Des Weiteren behält sich der Auftragnehmer vor, ein Schiedsgericht nach den Vergleichs- und Schiedsgerichtsregeln des ICC anzurufen.

(b) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.